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FG Brandenburg, 12.07.2000 - 2 K 1417/98 G, E |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verwendung von Darlehensmitteln für den Schuldzinsenabzug ; Darlehenszinsen als Betriebsausgaben
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verwendung von Darlehensmitteln für den Schuldzinsenabzug
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verwendung von Darlehensmitteln für den Schuldzinsenabzug
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Brandenburg, 12.07.2000 - 2 K 1417/98 G, E
- BFH, 29.08.2001 - XI R 74/00
Papierfundstellen
- EFG 2000, 986
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 19.08.1998 - X R 96/95
Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe
Auszug aus FG Brandenburg, 12.07.2000 - 2 K 1417/98
Denn der (ursprüngliche) betriebliche Zweck der Darlehensaufnahme besteht grundsätzlich solange fort, bis die Tätigkeit oder das Rechtsverhältnis im Sinne der betroffenen Einkunftsart endet (siehe auch BFH, Urteil vom 19. August 1998 - X R 96/95, BFHE 187, 21 ; BStBl. II 1999, 353 [355]). - BFH, 15.03.1991 - III R 121/86
Berücksichtigung von Zinsausgaben als Betriebskosten
Auszug aus FG Brandenburg, 12.07.2000 - 2 K 1417/98
Daher kommt es nicht allein auf die Behandlung der entsprechenden Darlehensverbindlichkeit in der Buchführung des Steuerpflichtigen, sondern auf den tatsächlichen Verwendungszweck des Darlehens an (so auch Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 4. Juli 1990 - GrS 2-3/88, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 161, 290, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1990, 817 [823], und Urteil vom 15. März 1991 - III R 121/86, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhof - BFH/NV - 1991, 809 [810]). - BFH, 10.05.1972 - I R 220/70
Betriebliche Darlehnsschuld - Valuta - Anschaffung eines Gegenstands - …
Auszug aus FG Brandenburg, 12.07.2000 - 2 K 1417/98
Zwar entfällt der betriebliche Zusammenhang einer Verbindlichkeit auch dann, wenn der Steuerpflichtige nicht den erworbenen Gegenstand selbst in das Privatvermögen überführt, sondern Geldmittel entnimmt, die dem Betrieb auf Grund der Verbindlichkeit zur Verfügung stehen, und mit ihnen einen Gegenstand des Privatvermögens anschafft (siehe auch BFH, Urteil vom 10. Mai 1997 - I R 220/70, BStBl. II 1972, 620), jedoch muss dieser Zusammenhang anhand objektiver Umstände feststellbar sein.
- BFH, 05.02.2002 - VIII B 73/01
Kreditfinanzierte Gewinnausschüttung einer GmbH & Co. KG
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des FG des Landes Brandenburg vom 12. Juli 2000 2 K 1417/98 G, E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 986) betrifft einen anderen und mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt.